Satzung vom 18. Februar 2015

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Präambel

Zur Bewahrung der bergbaulichen Geschichte Dorstens gründete sich 2003 der Verein für Bergbau-, Industrie- und Sozialgeschichte Dorsten. Der Hintergrund dafür:

Mit dem 20. Jahrhundert kam der Bergbau nach Dorsten. 1911 konnte auf Baldur die erste Kohle gefördert werden, ab 1913 wurde auch auf der Nachbarzeche Fürst Leopold wirtschaftlich Kohle gefördert. Der Teufbeginn für die dritte Zeche im heutigen Dorsten 1958 gab Anlass für die Planung der „Neuen Stadt Wulfen“. 1982 wurden die Zechen Fürst Leopold/Baldur und Wulfen zu einer Verbundanlage zusammengelegt, 1998 erfolgte die Eingliederung in das Bergwerk Lippe und 2001 die Einstellung der Förderung auf Fürst Leopold im Stadtteil Hervest.

Neun der einst 52 übertägigen Gebäude der Zeche Fürst Leopold blieben erhalten und stehen heute unter Denkmalschutz, darunter die historische Maschinenhalle mit den denkmalgeschützten Dampffördermaschinen. Maschinenhalle und Maschinen befinden sich im Eigentum der Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur.

Als Mieter der Maschinenhalle betreibt der Verein für Bergbau-, Industrie- und Sozialgeschichte Dorsten dort ein Informations- und Begegnungszentrum, das sich zeitgemäß mit der Bergbau-, Industrie- und Sozialgeschichte der Stadt Dorsten auseinandersetzt. Die Maschinenhalle soll aber auch als attraktiver Veranstaltungsort mindestens regionale Bedeutung erhalten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Bergbau-, Industrie- und Sozialgeschichte Dorsten e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dorsten eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Wahrung des bergbaulichen Erbes sowie die aktive Auseinandersetzung mit der Industrie- und Sozialgeschichte der Stadt Dorsten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sicherung, Pflege und Unterhaltung des Industriedenkmals Maschinenhalle auf dem ehemaligen Gelände der Zeche Fürst Leopold sowie der ebenfalls unter Denkmalschutzstehenden Dampfmaschinen. Dem aktiven Denkmalschutz dienen auch die Förderung von Kunst und Kultur durch Dauer- und Wechselausstellungen in der Maschinenhalle.

Grundsätzliche Vorgaben:

a) Für die Erfüllung dieses satzungsgemäßen Zweckes sollen die Einnahmen des Vereins aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
d) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Vergütungen für ihre Arbeit. Entstandene Sachkosten sowie eine Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeiten können ersetzt / bezahlt werden.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 14 Jahre.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
4. Beitragsrückstände rechtfertigen den Ausschluss eines Mitglieds. Über einen so begründeten Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, kann der Vorstand das vereinsschädigende Verhalten dieses Mitglieds feststellen und ein Ausschlussverfahren einleiten.
a) Das vereinsschädigende Verhalten muss schriftlich begründet werden.
b) Das betroffene Mitglied ist schriftlich unter Beifügung der Begründung über den Vorstandsbeschluss zu informieren und hat Gelegenheit, sich mit der Fristsetzung von zwei Wochen schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.
c) Die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Vorstand vorzulegen, der abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
7. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen oder andere Forderungen bleibt vom Ausschluss eines Mitglieds unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrags ist in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
2. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder erhalten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Vorlage beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung über den gezahlten Jahresbeitrag.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung, die Beitragsordnung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied diesem Verfahren ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Berichte des Vorstands,
– Bericht der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfern,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
– Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Anträge auf Satzungsänderung sind davon ausgeschlossen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der Vorsitzende* oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden und wird zudem zeitnah verschickt (per E-mail).

*Bei allen Bezeichnungen in dieser Satzung, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.

§ 9 Mitgliederversammlung: Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Eine schriftliche Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn mehr als 1/3 der Anwesenden dies fordert.
5. Für eine Änderung der Satzung und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben Beisitzern, wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Besondere Aufgaben kann er auf einzelne Mitglieder verteilen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen wählen einen Leiter.
3. Über dringende Angelegenheiten kann der Geschäftsführende Vorstand auch ohne die Beisitzer beraten und entscheiden
4. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer,
– dem stellvertretenden Geschäftsführer (Wahl bei Bedarf),
– dem Kassierer,
– dem stellvertretenden Kassierer (Wahl bei Bedarf),
– dem Schriftführer,
– dem Pressesprecher (Wahl bei Bedarf).
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Bei Bedarf können Leiter der Arbeitsgruppen oder auch mit besonderen Aufgaben betraute einzelne Mitglieder stimmberechtigt zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten. Protokolle von Vorstandssitzungen sind in der jeweils folgenden Sitzung per Abstimmung zu genehmigen. Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich Einsicht in die Protokolle des Geschäftsführenden Vorstandes.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 11 BGB-Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassierer (Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder).

§ 12 Kassenprüfer

Bei der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur in Dortmund bzw. ihren Rechtsnachfolger, die/der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Denkmalschutzes am Standort Fürst Leopold Dorsten zu verwenden hat.

So beschlossen am 18. Februar 2015